Satzung des Tierschutzvereins 
Soul dogs & cats e. V.

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Soul Dogs & Cats e.V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eichenzell. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2. Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Dieser Zweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
• die Förderung des Tierschutz Gedankens innerhalb Deutschlands und
Europas
• Aufklärung über Tierschutzprobleme in und auch außerhalb Deutschlands,
insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Beratung und Bereitstellung von
Informationen zum Wohl der Tiere
• den Einsatz zum Schutz von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen
• die Vermittlung von Tieren aus Tierheimen, Privatinitiativen und
Tierschutzvereinen
• Förderung und Unterstützung befreundeter Tierheime
• die Einrichtung und Unterstützung von Pflegestellen für Abgabe- und
Fundtiere in artgemäßer Form
• eigene Tierversorgung und –vermittlung
• die Durchführung von Kontrollen hinsichtlich artgerechter Haltung der
vermittelten Tiere
• Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und
außerhalb Deutschlands

 

§ 3. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck des Tierschutzes und damit einen gemeinnützigen 
Zweck im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine 
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem
Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind. Satzung des Tierschutzvereins Soul Dogs & 
Cats e.V.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe 
Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden. Juristische Personen, 
Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden, über dessen Aufnahme der 
Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann ohne Angabe von Gründen
abgelehnt werden.

(3) Ein Mitglied ist angenommen, wenn ihm die schriftliche Aufnahmebestätigung zugegangen ist.

(4) Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt
b. durch Ausschluss
c. durch Tod
d. bei juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften durch
Auflösung.

(5) Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt muss schriftlich
erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.

(6) Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder 
teilweise, trotz erfolgter Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist. Dem Vorstand bleibt freigestellt, Soziale 
Entscheidungen hinsichtlich des Beitrages zu treffen. Ebenso kann ein Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied den Verein 
oder dessen Ansehen schädigt, gegen den Vereinszweck verstößt, Unfrieden im Verein stiftet oder wenn das Mitglied 
wegen Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder verwandten 
Rechtsnormen verurteilt wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit 
Zweidrittelmehrheit.

(7) Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres.
 

§ 5. Beitrag

(1) Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der 
Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrags.

(2) Über die Höhe des Mindestjahresbeitrag Satzes entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Jahresbeitrag ist sofort bei einem Neueintritt auf das Soul & Dogs e.V Vereinskonto zu überweisen. In den 
darauf folgenden Geschäftsjahren ist der Mitgliedsbeitrag unaufgefordert immer am 01.02. jeden Jahres auf das 
Vereinskonto zu überweisen.

 

§ 6. Organe
Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung

 

§ 7. Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gewählt. 
Er besteht aus der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart sowie einem Beisitzer zur 
Interessenvertretung am Vereinssitz, der durch den Vorstand bestimmt wird.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von 
a) dem 1. Vorsitzenden und 
b) dem 2. Vorsitzende vertreten

Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zur redaktionellen 
Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur 
Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren 
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Das Amt eines des gewählten 
Vorstandsmitglieds endet mit der Neuwahl. Das Amt des ersten Vorsitzenden endet durch freiwillige Niederlegung oder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Scheidet der erste Vorsitzende aus, so ist binnen eines Monats 
eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt 
aus, ist der Rest Vorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Abs. 
1 zu ergänzen. Mitglieder, die sich zur Wahl aufstellen lassen möchten, müssen nicht persönlich bei der Wahl erscheinen 
und können auch auf elektronischem Weg teilnehmen, insofern sie in den vorangegangenen 6 Monaten aktive Tätigkeiten 
im Verein übernommen haben oder auf Erfahrung verweisen können.

 

§ 8. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres durch den Vorstand unter 
Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Einladung in Textform gemäß § 126b BGB 
einberufen. Die Mitgliederversammlung findet in hybrider Veranstaltung statt.

(2) In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart einen Kassenbericht für 
das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a. der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes;
b. die Wahl des Vorstandes und des Beirates;
c. die Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr;
d. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a. das Interesse des Vereins es erfordert;
b. die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt werden.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.

(6) Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei der Wahl des Vorstandes entscheidet bei
Stimmengleichheit das Los.

(7) Die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(8) Die Veräußerung von Grundbesitz des Vereins erfordert die Zustimmung von drei Viertel aller Vereinsmitglieder. Diese 
Zustimmung muss in einem Beschluss erfolgen.

(9) Anträge zur Tagesordnung müssen acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom 
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
 

§ 9. Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der auch gleichzeitig Kassenprüfer ist, für die Dauer von 
zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Er prüft die Rechnungen und den Kassenbestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen 
Prüfungsbericht vor.

(3) Der Rechnungsprüfer kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und darf nicht dem 
Vorstand angehören.

 

§ 10. Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt nur in eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer 
Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über 
die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Verein 
„Tierrettung Portugal e.V.“, Norderneyweg 24, 48159 Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige 
Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Fulda.
 

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